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   FG Berlin, 11.09.2003 - 7 K 7186/02   

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FG Berlin, 11.09.2003 - 7 K 7186/02 (https://dejure.org/2003,62253)
FG Berlin, Entscheidung vom 11.09.2003 - 7 K 7186/02 (https://dejure.org/2003,62253)
FG Berlin, Entscheidung vom 11. September 2003 - 7 K 7186/02 (https://dejure.org/2003,62253)
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  • BFH, 22.10.2002 - VII R 56/00

    Voraussetzungen für eine wirksame Vollstreckung

    Auszug aus FG Berlin, 11.09.2003 - 7 K 7186/02
    Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 22. Oktober 2002 VII R 56/00 , Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE - 2003, 182. Der BFH hat darin zwar eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, auf die der Drittschuldner bereits geleistet hatte, aufgehoben.
  • BFH, 11.04.2001 - VII B 304/00

    Forderungspfändung trotz Vollstreckungsverbotes

    Auszug aus FG Berlin, 11.09.2003 - 7 K 7186/02
    Es entspricht der vorherrschenden Auffassung, dass sich Rechtsbehelfe gegen einzelne Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in der Hauptsache erledigen, wenn diese Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch ihre vollständige Durchführung beendet sind, ohne dass es dabei auf eine vollständige Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers ankommt (Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 11. April 2001 VII B 304/00 , Bundessteuerblatt - BStBl - II 2001, 525 [527]).
  • BFH, 16.12.2003 - VII R 24/02

    Pfändung des Eigengeldguthabens eines Strafgefangenen

    Auszug aus FG Berlin, 11.09.2003 - 7 K 7186/02
    So geht die herrschende Meinung dahingehend, dass das so genannte Eigengeld im Sinne des § 52 Strafvollzugsgesetz - StVollZG -, auch soweit es aus Arbeitsentgelt gemäß § 43 StVollZG stammt, nicht dem Pfändungsschutz gemäß §§ 850 ff. ZPO unterliegt (Finanzgericht Berlin, Urteil vom 6. März 2002 7 K 7416/01 Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2002, 954 in Verbindung mit EFG 2002, 380 [FG Berlin 13.12.2001 - 7 K 7416/01] m.w.N. aus der Zivilrechtsprechung, Revision anhängig unter dem Aktenzeichen VII R 24/02).
  • FG Berlin, 04.03.2002 - 7 K 7416/01

    Eigengeld unterliegt nicht den Pfändungsschutzbestimmungen

    Auszug aus FG Berlin, 11.09.2003 - 7 K 7186/02
    So geht die herrschende Meinung dahingehend, dass das so genannte Eigengeld im Sinne des § 52 Strafvollzugsgesetz - StVollZG -, auch soweit es aus Arbeitsentgelt gemäß § 43 StVollZG stammt, nicht dem Pfändungsschutz gemäß §§ 850 ff. ZPO unterliegt (Finanzgericht Berlin, Urteil vom 6. März 2002 7 K 7416/01 Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2002, 954 in Verbindung mit EFG 2002, 380 [FG Berlin 13.12.2001 - 7 K 7416/01] m.w.N. aus der Zivilrechtsprechung, Revision anhängig unter dem Aktenzeichen VII R 24/02).
  • FG Berlin, 13.12.2001 - 7 K 7416/01

    Eigengeld unterliegt nicht den Pfändungsschutzbestimmungen

    Auszug aus FG Berlin, 11.09.2003 - 7 K 7186/02
    So geht die herrschende Meinung dahingehend, dass das so genannte Eigengeld im Sinne des § 52 Strafvollzugsgesetz - StVollZG -, auch soweit es aus Arbeitsentgelt gemäß § 43 StVollZG stammt, nicht dem Pfändungsschutz gemäß §§ 850 ff. ZPO unterliegt (Finanzgericht Berlin, Urteil vom 6. März 2002 7 K 7416/01 Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2002, 954 in Verbindung mit EFG 2002, 380 [FG Berlin 13.12.2001 - 7 K 7416/01] m.w.N. aus der Zivilrechtsprechung, Revision anhängig unter dem Aktenzeichen VII R 24/02).
  • LG Regensburg, 05.06.1979 - 2 T 80/79
    Auszug aus FG Berlin, 11.09.2003 - 7 K 7186/02
    Demgegenüber verlangt allerdings das Landgericht - LG - Regensburg (Beschluss vom 5. Juni 1979 2 T 80/79 Rechtspfleger 1979, 467), dass der Schuldner nachweist, dass der gepfändete Betrag tatsächlich aus Sozialhilfeleistungen stammt.
  • LG Weiden/Oberpfalz, 01.07.1999 - 2 T 533/99
    Auszug aus FG Berlin, 11.09.2003 - 7 K 7186/02
    Ferner wird für die analoge Anwendung des § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO auf das Eigengeld des Untersuchungshäftlings die Auffassung vertreten, dass sich der Betrag auf den unter Berücksichtigung der Haftsituation (Tragen der Kosten für Grundbedürfnisse durch die Haftanstalt) erforderlichen Geldbetrag reduziert ( LG Weiden, Beschluss vom 1. Juli 1999 2 T 533/99 Juristisches Büro 2000, 103).
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